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Unsere Satzung

Unsere Satzung

§1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen ORGEL-MUSIK HAAN e.V.
Sitz des Vereins ist Haan.

§2 - Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Er fördert die geistliche und weltliche Tonkunst in Haan und im Bergischen Land. Er veranstaltet und fördert insbesondere Orgelkonzerte.
Der Verein arbeitet mit der Evangelischen Kirchengemeinde Haan und der Katholischen Pfarrgemeinde Haan sowie den öffentlichen und privaten Kulturträgern in Haan eng zusammen. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Tätigkeitsvergütungen oder in sonstiger Weise begünstigt werden.

§3 - Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen zum Beitritt der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme lediglich fördernder Mitglieder und die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch Beschluß der Mitgliederversammlung ist zulässig. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist jederzeit möglich und schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch förmlichen Ausschließungsbeschluß der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vor-stands und nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds,
3. durch Austritt,
4. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er ist nur möglich zum Ende eines Kalenderjahres und spätestens drei Monate vor dessen Ablauf zu erklären.

Der Mitgliedsbeitrag liegt derzeit bei EUR 18,-- im Jahr.

§4 - Beiträge

Bei Eintritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe ebenso wie die der Aufnahmegebühr von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vereinsbeitrag ist mindestens vierteljährlich an den Schatzmeister gebührenfrei einzuzahlen.
Über etwaige Erhöhungen oder Ermäßigungen der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Verein kann Spenden annehmen.

§5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Der Verein kann nur eine Aufwandsentschädigung zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§6- Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden zwei Beisitzern und dem Schatzmeister. Je ein Beisitzer wird von der Evangelischen Kirchengemeinde Haan und der Katholischen Pfarrgemeinde Haan benannt und vom Vorstand berufen. Die anderen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl bzw. Neuberufung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neuwahl bzw. eine Neubenennung für den Rest der Amtszeit.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, lädt zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie. Über alle Organsitzungen ist ein Protokoll zu führen. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und führt über alle Geschäftsvorfälle Buch. Jährlich ist eine Rechnungsprüfung von durch die Mitgliederversammlung gewählten Prüfern durchzuführen.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§7 - Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. In ihr hat der Vorstand über seine Tätigkeit und die Vereinsgeschäfte zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
Auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder oder von mindestens 15 Vereinsmitgliedern ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Zu jeder Mitgliederversammlung muß mit einer Frist von drei Wochen durch einfachen Brief an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Aus wichtigem Grund kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Eine ordnungsgemäß eingeladene Versammlung ist beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen und der Auflösungsbeschluß bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand kann Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben einsetzen.

§8 - Künstlerische Leitung

Der Vorstand kann eine Künstlerische Leitung bestellen. Für deren Tätigkeit kann eine Entschädigung gezahlt werden, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird. Die Künstlerische Leitung nimmt an den Vorstandssitzungen sowie an den Sitzungen von Arbeitskreisen mit beratender Stimme teil. Sie führt alle künstlerischen Aktivitäten des Vereins im Rahmen der Satzung und der Weisungen des Vorstands verantwortlich aus. Finanzielle Verpflichtungen darf sie nur mit Einwilligung des Schatzmeisters eingehen.

§9 - Eintragung

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§10 - Auflösung des Vereins

Bei einer Auflösung des Vereins dürfen nur eventuelle Einlagen der Mitglieder erstattet werden; ein Überschuß fällt zu gleichen Teilen an die beiden in §2 genannten Haaner Kirchengemeinden für kirchenmusikalische Zwecke.